Rechtstracker.at

§ 90 StVG

Fassungen
ab 01.01.2010 — BGBl. I Nr. 142/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 90 heute01.01.2010 § → § BGBl. I Nr. 142/2009
§ 9001.01.199431.12.2009 § → § BGBl. Nr. 799/1993
§ 9001.03.198831.12.1993 BGBl. Nr. 605/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 90

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. I Nr. 142/2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Überwachung des Briefverkehrs

Paragraph 90,

  1. Absatz eins,Von Strafgefangenen verfaßte Schreiben sind vor ihrer Absendung und für Strafgefangene eingehende Schreiben vor ihrer Aushändigung im allgemeinen nur zu überwachen, soweit dies notwendig ist, um allenfalls darin enthaltene unerlaubte Sendungen von Geld und anderen Gegenständen zurückzuhalten. Außerdem sind sie vom Anstaltsleiter oder einem von diesem hiezu bestimmten Strafvollzugsbediensteten stichprobenweise und ansonsten insoweit zu lesen, als dies mit Rücksicht auf die psychiatrische, psychotherapeutische oder psychologische Betreuung des Strafgefangenen oder deswegen erforderlich ist, weil der Verdacht besteht, daß ein Schreiben nach Paragraph 90 a, zurückzuhalten sein werde.
  2. Absatz 2,Wird ein Schreiben eines Strafgefangenen gelesen, so ist dafür zu sorgen, daß der Inhalt anderen Personen nicht bekannt wird, es sei denn, daß der Brief nach Paragraph 90 a, zurückzuhalten oder die Kenntnisnahme durch andere Personen für die psychiatrische, psychotherapeutische oder psychologische Betreuung des Strafgefangenen erforderlich ist. Vor dem Lesen eines Briefes oder einer Eingabe ist erforderlichenfalls die Herstellung einer Übersetzung zu veranlassen.

Im RIS seit

23.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR40114283