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§ 90a StVG

Fassungen
ab 01.01.1994 — BGBl. Nr. 799/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 90a heute01.01.1994 BGBl. Nr. 799/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 799 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 90 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 799/1993

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Zurückbehaltung von Schreiben

Paragraph 90 a,

  1. Absatz eins,Dürfen Schreiben nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht abgesendet oder nicht ausgefolgt werden, verstoßen sie aus anderen Gründen gegen die Zwecke des Strafvollzuges, wird durch sie der Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung verwirklicht oder dienen sie der Vorbereitung einer solchen Handlung, so sind sie zurückzuhalten.
  2. Absatz 2,Wird ein Schreiben zurückgehalten, so ist dies dem Strafgefangenen unverzüglich mitzuteilen, im Falle eines Schreibens an eine der im Paragraph 90 b, Absatz 4 bis 6 genannten Personen oder Stellen oder eines Schreibens einer dieser Personen oder Stellen auch der Person oder Stelle. Die Mitteilung kann unterbleiben, solange sie den Zweck des Zurückhaltens beeinträchtigen würde oder wenn das Schreiben – außer in den Fällen des Paragraph 90 b, Absatz eins, – auf eine Art und Weise befördert werden sollte, die es einer Überwachung nach Paragraph 90, Absatz eins, entzogen hätte. Einwandfreie Teile eines wegen seines Inhalts angehaltenen Schreibens, das für einen Strafgefangenen eingegangen ist, sind ihm bekanntzugeben oder auszuhändigen.
  3. Absatz 3,Die zurückgehaltenen Schreiben sind zu den Personalakten zu nehmen und dem Strafgefangenen bei seiner Entlassung auszuhändigen, soweit nicht zu befürchten ist, daß der Entlassene davon zum Zwecke der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung Gebrauch machen werde.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2021

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12037120

alte Dokumentnummer

N2199331330J