Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Straßenverkehrsordnung 1960
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 98fParagraph 98 f
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
Verkehrsbeobachtung
§ 98f.Paragraph 98 f,
(1)Absatz eins,Soweit dies
für die Regelung sowie die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs oder
für die Erfüllung der den Behörden und Straßenerhaltern gesetzlich obliegenden Aufgaben
erforderlich ist, dürfen die Behörden und Straßenerhalter zur Beobachtung des Verkehrsgeschehens technische Einrichtungen zur Bildübertragung einsetzen.
(2)Absatz 2,Eine bildgebende Erfassung, die eine Identifizierung von Personen oder Fahrzeugen ermöglicht, ist jedoch nur zulässig, soweit dies im Einzelfall zwingend erforderlich ist, um die Aufgaben nach Abs. 1 zu erfüllen.Eine bildgebende Erfassung, die eine Identifizierung von Personen oder Fahrzeugen ermöglicht, ist jedoch nur zulässig, soweit dies im Einzelfall zwingend erforderlich ist, um die Aufgaben nach Absatz eins, zu erfüllen.
(3)Absatz 3,Eine Speicherung von gemäß Abs. 1 gewonnenen Daten ist nicht zulässig. Für Zwecke der Information der Öffentlichkeit im Wege von Medien dürfen im Bedarfsfall auf Anfrage manuell einzelne Bildquellen ausgewählt und daraus kurze Bildfolgen gespeichert und an Medien übermittelt werden, soweit eine Identifizierung von Personen oder Fahrzeugen nicht möglich ist.Eine Speicherung von gemäß Absatz eins, gewonnenen Daten ist nicht zulässig. Für Zwecke der Information der Öffentlichkeit im Wege von Medien dürfen im Bedarfsfall auf Anfrage manuell einzelne Bildquellen ausgewählt und daraus kurze Bildfolgen gespeichert und an Medien übermittelt werden, soweit eine Identifizierung von Personen oder Fahrzeugen nicht möglich ist.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2017
Dokumentnummer
NOR40104591