Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Straßenverkehrsordnung 1960
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 98gParagraph 98 g
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
Zulässige Weiterverwendung von Daten in bestimmten Fällen
§ 98g.Paragraph 98 g,
(1)Absatz eins,Die Behörde darf durch Verwendung bildverarbeitender technischer Einrichtungen gemäß den §§ 98a bis 98d ermittelte Daten außer für die dort genannten Zwecke auch für Zwecke eines nachfolgenden Verwaltungsstrafverfahrens wegen einer in Abs. 2 genannten Verwaltungsübertretung verwenden. Bei bildgebender Erfassung von Personen außer dem Fahrzeuglenker müssen diese Personen nicht unkenntlich gemacht werden, wenn aufgrund der bildgebenden Erfassung der Verdacht hinsichtlich einer Übertretung durch diese Personen besteht.Die Behörde darf durch Verwendung bildverarbeitender technischer Einrichtungen gemäß den Paragraphen 98 a bis 98 d ermittelte Daten außer für die dort genannten Zwecke auch für Zwecke eines nachfolgenden Verwaltungsstrafverfahrens wegen einer in Absatz 2, genannten Verwaltungsübertretung verwenden. Bei bildgebender Erfassung von Personen außer dem Fahrzeuglenker müssen diese Personen nicht unkenntlich gemacht werden, wenn aufgrund der bildgebenden Erfassung der Verdacht hinsichtlich einer Übertretung durch diese Personen besteht.
(2)Absatz 2,Als Verwaltungsübertretung im Sinne des Abs. 1 gelten Verstöße gegen § 102 Abs. 3 5. Satz sowie § 106 Abs. 1, 2, 5, 7 und 12 KFG.Als Verwaltungsübertretung im Sinne des Absatz eins, gelten Verstöße gegen Paragraph 102, Absatz 3, 5. Satz sowie Paragraph 106, Absatz eins, 2, 5, 7 und 12 KFG.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2017
Dokumentnummer
NOR40188589