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§ 6 StVUSt-G

Fassungen
ab 01.07.2017 — BGBl. I Nr. 7/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.07.2017 BGBl. I Nr. 7/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Straßenverkehrsunfallstatistik-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.07.2017BGBl. I Nr. 7/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StVUSt-G

Index

46/02 Sonstiges Statistik

Text

Auswertung von Daten durch den Bundesminister für Inneres

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres ist überdies ermächtigt, die ihm gemäß Paragraph 4, überlassenen und die einer Qualitätssicherung unterzogenen Daten
    1. Ziffer eins
      zur Gewinnung unmittelbar umsetzbarer Erkenntnisse auf dem Gebiet der Verkehrsüberwachung auszuwerten und das Ergebnis den Verkehrsbehörden für ihre Tätigkeit im Dienste der Verkehrssicherheit zur Verfügung zu stellen und
    2. Ziffer 2
      zur Erstellung von Auswertungen über tödlich verlaufene Verkehrsunfälle zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat die wöchentliche Auswertung betreffend tödlich verlaufene Verkehrsunfälle zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2,Auswertungen und Untersuchungen gemäß Absatz eins, dürfen keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben.

Im RIS seit

13.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2017

Gesetzesnummer

20009780

Dokumentnummer

NOR40190298