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§ 7 StVUSt-G

Fassungen
ab 01.07.2017 — BGBl. I Nr. 7/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute01.07.2017 BGBl. I Nr. 7/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Straßenverkehrsunfallstatistik-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.07.2017BGBl. I Nr. 7/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StVUSt-G

Index

46/02 Sonstiges Statistik

Text

Verwendung des Gesamtunfalldatenbestandes durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Einrichtung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, hat den elektronischen Gesamtunfalldatenbestand des jeweiligen Jahres nach der Veröffentlichung der jährlichen Unfallstatistik dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, dem Bundesminister für Inneres, dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) und den Landesregierungen über die Unfalldatenbank (UHS) des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie in elektronischer Form und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die Einrichtung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, hat Vorsorge zu treffen, dass die Zuordnung der Daten zu den Betroffenen mit Mitteln, die vernünftiger Weise angewendet werden können, nicht möglich ist.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat über Ersuchen den elektronischen Gesamtunfalldatenbestand gemäß Absatz eins, zum Zwecke der Verkehrsunfallforschung und -prävention gegen Entgelt an fachlich geeignete Personen oder Einrichtungen zu übermitteln. Der Datenempfänger hat sich vorab schriftlich zur ausschließlichen Nutzung der Daten für Zwecke der Verkehrsunfallforschung und -prävention zu verpflichten. Die Daten dürfen vom Datenempfänger nicht an Dritte weitergegeben werden.

Schlagworte

Verkehrsunfallprävention

Im RIS seit

13.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2017

Gesetzesnummer

20009780

Dokumentnummer

NOR40190299