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§ 8 StVUSt-G

Fassungen
ab 01.07.2017 — BGBl. I Nr. 7/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute01.07.2017 BGBl. I Nr. 7/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Straßenverkehrsunfallstatistik-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.07.2017BGBl. I Nr. 7/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StVUSt-G

Index

46/02 Sonstiges Statistik

Text

Anonymisierung und Geheimhaltung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Alle mit der Erstellung von Statistiken nach diesem Bundesgesetz betrauten Personen sind verpflichtet, bei personenbezogen erhobenen Daten die Identitätsdaten des Betroffenen zu beseitigen, sobald diese für die Statistik nicht mehr erforderlich sind. Sie dürfen insbesondere nicht in der Weise ausgewertet werden, dass das Zutreffen von Merkmalen personenbezogen dargestellt wird.
  2. Absatz 2,Alle mit der Erstellung von Statistiken nach diesem Bundesgesetz betrauten Personen sind über alle personenbezogenen Daten, die ihnen in Wahrnehmung dieser Tätigkeit zur Kenntnis gelangt sind, und über alle Tatsachen, die ihnen bei der statistischen Erhebung zur Kenntnis gelangt sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Im RIS seit

13.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2017

Gesetzesnummer

20009780

Dokumentnummer

NOR40190300