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§ 12 SVG

Fassungen
ab 01.07.2016 — BGBl. I Nr. 50/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute01.07.2016 BGBl. I Nr. 50/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Signatur- und Vertrauensdienstegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.07.2016BGBl. I Nr. 50/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SVG

Index

20/12 Urkunden

Text

4. Abschnitt
Aufsicht

Aufsichtsstelle

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Aufsichtsstelle gemäß Artikel 17, eIDAS-VO ist die Telekom-Control-Kommission (Paragraph 116, TKG 2003).
  2. Absatz 2,Die Aufsichtsstelle hat den VDA für ihre Tätigkeit und für die Heranziehung der RTR-GmbH (Paragraph 13,) eine mit Verordnung festgelegte kostendeckende Gebühr vorzuschreiben. Die Einnahmen aus dieser Gebühr fließen der Aufsichtsstelle zu und sind nach Heranziehung der RTR-GmbH, der Bestätigungsstelle oder einer anderen gemäß Artikel 30, Absatz eins, eIDAS-VO benannten Stelle nach deren Aufwand weiterzuleiten.
  3. Absatz 3,Die Aufsichtsstelle kann sich zur Beratung geeigneter Personen oder Einrichtungen wie etwa einer Bestätigungsstelle (Paragraph 7,) bedienen. Die Wahrnehmung ihrer Aufgaben in technischen Belangen hat in Abstimmung mit einer Bestätigungsstelle (Paragraph 7,) oder einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß Artikel 30, Absatz eins, eIDAS-VO benannten Stelle zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Die Mitglieder der Aufsichtsstelle sind gemäß Artikel 20, Absatz 2, B-VG bei Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
  5. Absatz 5,Die Tätigkeit der Aufsichtsstelle nach diesem Bundesgesetz ist von ihrer Tätigkeit nach anderen Bundesgesetzen organisatorisch und finanziell zu trennen.

Im RIS seit

08.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2016

Gesetzesnummer

20009585

Dokumentnummer

NOR40184741