Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Signatur- und Vertrauensdienstegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 50/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Text
4. Abschnitt
Aufsicht
Aufsichtsstelle
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Aufsichtsstelle gemäß Art. 17 eIDAS-VO ist die Telekom-Control-Kommission (§ 116 TKG 2003).Aufsichtsstelle gemäß Artikel 17, eIDAS-VO ist die Telekom-Control-Kommission (Paragraph 116, TKG 2003).
(2)Absatz 2,Die Aufsichtsstelle hat den VDA für ihre Tätigkeit und für die Heranziehung der RTR-GmbH (§ 13) eine mit Verordnung festgelegte kostendeckende Gebühr vorzuschreiben. Die Einnahmen aus dieser Gebühr fließen der Aufsichtsstelle zu und sind nach Heranziehung der RTR-GmbH, der Bestätigungsstelle oder einer anderen gemäß Art. 30 Abs. 1 eIDAS-VO benannten Stelle nach deren Aufwand weiterzuleiten.Die Aufsichtsstelle hat den VDA für ihre Tätigkeit und für die Heranziehung der RTR-GmbH (Paragraph 13,) eine mit Verordnung festgelegte kostendeckende Gebühr vorzuschreiben. Die Einnahmen aus dieser Gebühr fließen der Aufsichtsstelle zu und sind nach Heranziehung der RTR-GmbH, der Bestätigungsstelle oder einer anderen gemäß Artikel 30, Absatz eins, eIDAS-VO benannten Stelle nach deren Aufwand weiterzuleiten.
(3)Absatz 3,Die Aufsichtsstelle kann sich zur Beratung geeigneter Personen oder Einrichtungen wie etwa einer Bestätigungsstelle (§ 7) bedienen. Die Wahrnehmung ihrer Aufgaben in technischen Belangen hat in Abstimmung mit einer Bestätigungsstelle (§ 7) oder einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß Art. 30 Abs. 1 eIDAS-VO benannten Stelle zu erfolgen.Die Aufsichtsstelle kann sich zur Beratung geeigneter Personen oder Einrichtungen wie etwa einer Bestätigungsstelle (Paragraph 7,) bedienen. Die Wahrnehmung ihrer Aufgaben in technischen Belangen hat in Abstimmung mit einer Bestätigungsstelle (Paragraph 7,) oder einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß Artikel 30, Absatz eins, eIDAS-VO benannten Stelle zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Die Mitglieder der Aufsichtsstelle sind gemäß Art. 20 Abs. 2 B-VG bei Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.Die Mitglieder der Aufsichtsstelle sind gemäß Artikel 20, Absatz 2, B-VG bei Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
(5)Absatz 5,Die Tätigkeit der Aufsichtsstelle nach diesem Bundesgesetz ist von ihrer Tätigkeit nach anderen Bundesgesetzen organisatorisch und finanziell zu trennen.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2016
Dokumentnummer
NOR40184741