Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Signatur- und Vertrauensdienstegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 50/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Text
Heranziehung der RTR-GmbH
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die Aufsichtsstelle kann sich bei der Durchführung der Aufsicht der RTR-GmbH (§ 16 KOG) bedienen.Die Aufsichtsstelle kann sich bei der Durchführung der Aufsicht der RTR-GmbH (Paragraph 16, KOG) bedienen.
(2)Absatz 2,Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Aufsichtsstelle ist das Personal der RTR-GmbH an die Weisungen des Vorsitzenden oder des in der Geschäftsordnung bezeichneten Mitgliedes gebunden.
(3)Absatz 3,§ 12 Abs. 5 über die organisatorische und finanzielle Trennung ist auf die Tätigkeit der RTR-GmbH anzuwenden.Paragraph 12, Absatz 5, über die organisatorische und finanzielle Trennung ist auf die Tätigkeit der RTR-GmbH anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2016
Dokumentnummer
NOR40184742