Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Signatur- und Vertrauensdienstegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 50/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Text
Sonstige Aufgaben
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die RTR-GmbH erstellt, führt und veröffentlicht für die Aufsichtsstelle auf gesicherte Weise eine von der RTR-GmbH elektronisch unterzeichnete oder besiegelte Vertrauensliste gemäß Art. 22 eIDAS-VO. Nichtqualifizierte VDA und die von ihnen erbrachten Vertrauensdienste sind auf Antrag in die Vertrauensliste aufzunehmen.Die RTR-GmbH erstellt, führt und veröffentlicht für die Aufsichtsstelle auf gesicherte Weise eine von der RTR-GmbH elektronisch unterzeichnete oder besiegelte Vertrauensliste gemäß Artikel 22, eIDAS-VO. Nichtqualifizierte VDA und die von ihnen erbrachten Vertrauensdienste sind auf Antrag in die Vertrauensliste aufzunehmen.
(2)Absatz 2,Die RTR-GmbH hat für die Aufsichtsstelle im öffentlichen Interesse kostenfrei im Internet ein technisches Service zur Verfügung zu stellen, mit dem qualifizierte elektronische Signaturen oder qualifizierte elektronische Siegel validiert werden können. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist eine Schnittstelle für die automatische Verarbeitung anzubieten. Das Service hat jedenfalls Signaturen und Siegel in jenen Formaten zu prüfen, die im Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1506 zur Festlegung von Spezifikationen für Formate fortgeschrittener elektronischer Signaturen und fortgeschrittener elektronischer Siegel, die von öffentlichen Stellen gemäß Artikel 27 Absatz 5 und Artikel 37 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt anerkannt werden, ABl. Nr. L 235 vom 09.09.2015 S. 37, festgelegt wurden und hat dabei die Vertrauenslisten gemäß Art. 22 eIDAS-VO zu berücksichtigen. Das Service hat bei der Validierung einer qualifizierten elektronischen Signatur oder eines qualifizierten elektronischen Siegels die Anforderungen des Art. 32 Abs. 1 eIDAS-VO zu erfüllen.Die RTR-GmbH hat für die Aufsichtsstelle im öffentlichen Interesse kostenfrei im Internet ein technisches Service zur Verfügung zu stellen, mit dem qualifizierte elektronische Signaturen oder qualifizierte elektronische Siegel validiert werden können. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist eine Schnittstelle für die automatische Verarbeitung anzubieten. Das Service hat jedenfalls Signaturen und Siegel in jenen Formaten zu prüfen, die im Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1506 zur Festlegung von Spezifikationen für Formate fortgeschrittener elektronischer Signaturen und fortgeschrittener elektronischer Siegel, die von öffentlichen Stellen gemäß Artikel 27 Absatz 5 und Artikel 37 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 910 aus 2014, über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt anerkannt werden, Amtsblatt Nummer L 235 vom 09.09.2015 Seite 37, festgelegt wurden und hat dabei die Vertrauenslisten gemäß Artikel 22, eIDAS-VO zu berücksichtigen. Das Service hat bei der Validierung einer qualifizierten elektronischen Signatur oder eines qualifizierten elektronischen Siegels die Anforderungen des Artikel 32, Absatz eins, eIDAS-VO zu erfüllen.
(3)Absatz 3,Die Aufsichtsstelle hat eine Vertrauensinfrastruktur (§ 9) einzurichten, zu unterhalten und laufend zu aktualisieren.Die Aufsichtsstelle hat eine Vertrauensinfrastruktur (Paragraph 9,) einzurichten, zu unterhalten und laufend zu aktualisieren.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2016
Dokumentnummer
NOR40184743