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§ 14 SVG

Fassungen
ab 01.07.2016 — BGBl. I Nr. 50/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14 heute01.07.2016 BGBl. I Nr. 50/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Signatur- und Vertrauensdienstegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.07.2016BGBl. I Nr. 50/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SVG

Index

20/12 Urkunden

Text

Sonstige Aufgaben

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die RTR-GmbH erstellt, führt und veröffentlicht für die Aufsichtsstelle auf gesicherte Weise eine von der RTR-GmbH elektronisch unterzeichnete oder besiegelte Vertrauensliste gemäß Artikel 22, eIDAS-VO. Nichtqualifizierte VDA und die von ihnen erbrachten Vertrauensdienste sind auf Antrag in die Vertrauensliste aufzunehmen.
  2. Absatz 2,Die RTR-GmbH hat für die Aufsichtsstelle im öffentlichen Interesse kostenfrei im Internet ein technisches Service zur Verfügung zu stellen, mit dem qualifizierte elektronische Signaturen oder qualifizierte elektronische Siegel validiert werden können. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist eine Schnittstelle für die automatische Verarbeitung anzubieten. Das Service hat jedenfalls Signaturen und Siegel in jenen Formaten zu prüfen, die im Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1506 zur Festlegung von Spezifikationen für Formate fortgeschrittener elektronischer Signaturen und fortgeschrittener elektronischer Siegel, die von öffentlichen Stellen gemäß Artikel 27 Absatz 5 und Artikel 37 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 910 aus 2014, über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt anerkannt werden, Amtsblatt Nummer L 235 vom 09.09.2015 Seite 37, festgelegt wurden und hat dabei die Vertrauenslisten gemäß Artikel 22, eIDAS-VO zu berücksichtigen. Das Service hat bei der Validierung einer qualifizierten elektronischen Signatur oder eines qualifizierten elektronischen Siegels die Anforderungen des Artikel 32, Absatz eins, eIDAS-VO zu erfüllen.
  3. Absatz 3,Die Aufsichtsstelle hat eine Vertrauensinfrastruktur (Paragraph 9,) einzurichten, zu unterhalten und laufend zu aktualisieren.

Im RIS seit

08.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2016

Gesetzesnummer

20009585

Dokumentnummer

NOR40184743