Rechtstracker.at

§ 5 SVG

Fassungen
ab 01.07.2016 — BGBl. I Nr. 50/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.07.2016 BGBl. I Nr. 50/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Signatur- und Vertrauensdienstegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2016BGBl. I Nr. 50/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SVG

Index

20/12 Urkunden

Text

Pflichten von Signatoren und Siegelerstellern

Paragraph 5,

Signatoren und Siegelersteller oder von ihnen dazu beauftragte qualifizierte VDA haben bei qualifizierten Signaturen ihre elektronischen Signaturerstellungsdaten oder bei qualifizierten Siegeln ihre elektronischen Siegelerstellungsdaten sorgfältig zu verwahren, soweit zumutbar Zugriffe von Dritten auf ihre elektronischen Signaturerstellungsdaten oder elektronischen Siegelerstellungsdaten zu verhindern und deren Weitergabe an Dritte zu unterlassen. Die Weitergabe von elektronischen Siegelerstellungsdaten an autorisierte Personen ist zulässig. Signatoren oder Siegelersteller haben den Widerruf des qualifizierten Zertifikats zu verlangen, wenn die elektronischen Signaturerstellungsdaten oder die elektronischen Siegelerstellungsdaten abhandenkommen, wenn Anhaltspunkte für deren Kompromittierung bestehen oder wenn sich die im qualifizierten Zertifikat bescheinigten Umstände geändert haben.

Im RIS seit

08.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2016

Gesetzesnummer

20009585

Dokumentnummer

NOR40184734