Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Signatur- und Vertrauensdienstegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 50/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
Pflichten von Signatoren und Siegelerstellern
§ 5.Paragraph 5,
Signatoren und Siegelersteller oder von ihnen dazu beauftragte qualifizierte VDA haben bei qualifizierten Signaturen ihre elektronischen Signaturerstellungsdaten oder bei qualifizierten Siegeln ihre elektronischen Siegelerstellungsdaten sorgfältig zu verwahren, soweit zumutbar Zugriffe von Dritten auf ihre elektronischen Signaturerstellungsdaten oder elektronischen Siegelerstellungsdaten zu verhindern und deren Weitergabe an Dritte zu unterlassen. Die Weitergabe von elektronischen Siegelerstellungsdaten an autorisierte Personen ist zulässig. Signatoren oder Siegelersteller haben den Widerruf des qualifizierten Zertifikats zu verlangen, wenn die elektronischen Signaturerstellungsdaten oder die elektronischen Siegelerstellungsdaten abhandenkommen, wenn Anhaltspunkte für deren Kompromittierung bestehen oder wenn sich die im qualifizierten Zertifikat bescheinigten Umstände geändert haben.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2016
Dokumentnummer
NOR40184734