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§ 6 SVG

Fassungen
ab 01.07.2016 — BGBl. I Nr. 50/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.07.2016 BGBl. I Nr. 50/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Signatur- und Vertrauensdienstegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.07.2016BGBl. I Nr. 50/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SVG

Index

20/12 Urkunden

Text

Aussetzung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Sofern ein qualifizierter VDA ein qualifiziertes Zertifikat für eine elektronische Signatur oder ein elektronisches Siegel nicht widerruft, hat er dieses vorläufig auszusetzen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Signator, der Siegelersteller oder ein sonstiger dazu Berechtigter dies verlangt,
    2. Ziffer 2
      die Aufsichtsstelle (Paragraph 12,) die Aussetzung des Zertifikats anordnet,
    3. Ziffer 3
      der qualifizierte VDA Kenntnis vom Ableben des Signators, der Beendigung des Bestehens des Siegelerstellers oder sonst von der Änderung im Zertifikat bescheinigter Umstände erlangt,
    4. Ziffer 4
      das Zertifikat auf Grund unrichtiger Angaben erwirkt wurde oder
    5. Ziffer 5
      die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung des Zertifikats besteht.
  2. Absatz 2,Ein qualifizierter VDA hat bei Vorliegen der in Absatz eins, genannten Umstände die Aussetzung zeitnah und in jedem Fall innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt des Ersuchens vorzunehmen.
  3. Absatz 3,Ist ein qualifiziertes Zertifikat für elektronische Signaturen oder elektronische Siegel vorläufig ausgesetzt worden, so verliert dieses Zertifikat, solange der Status der Aussetzung gemäß Absatz 4, veröffentlicht ist, seine Gültigkeit. Dieser Zeitraum darf zwei Wochen nicht überschreiten.
  4. Absatz 4,Ein qualifizierter VDA hat die Dauer der Aussetzung in seiner Zertifikatsdatenbank gemäß Artikel 24, Absatz 2, Litera k, eIDAS-VO zu registrieren und den Status der Aussetzung während der Dauer der Aussetzung elektronisch jederzeit allgemein zugänglich zu veröffentlichen.

Im RIS seit

08.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2016

Gesetzesnummer

20009585

Dokumentnummer

NOR40184735