Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tabaksteuergesetz 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 704/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31aParagraph 31 a
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
8a. Sonderbestimmungen für tabakverwandte Produkte
Herstellung und Handel
§ 31a.Paragraph 31 a,
(1)Absatz eins,Lager für tabakverwandte Produkte sind Herstellungsbetriebe für tabakverwandte Produkte und Handelsbetriebe für tabakverwandte Produkte.
(2)Absatz 2,Herstellungsbetriebe für tabakverwandte Produkte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind im Steuergebiet gelegene Betriebe, in welchen tabakverwandte Produkte gewerblich hergestellt werden.
(3)Absatz 3,Handelsbetriebe für tabakverwandte Produkte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind im Steuergebiet gelegene Betriebe, ausgenommen Kleinhandelsbetriebe (§ 2 Z 4 TabMG),Handelsbetriebe für tabakverwandte Produkte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind im Steuergebiet gelegene Betriebe, ausgenommen Kleinhandelsbetriebe (Paragraph 2, Ziffer 4, TabMG),
in denen tabakverwandte Produkte gewerblich bezogen und gelagert,
aus denen tabakverwandte Produkte versandt oder an andere Handelsbetriebe oder an den Kleinhandel abgegeben werden.
(4)Absatz 4,Als Betriebsinhaber gilt die Person oder Personenvereinigung, für deren Rechnung der Betrieb geführt wird.
(5)Absatz 5,Wer einen Herstellungsbetrieb gemäß Abs. 2 oder Handelsbetrieb gemäß Abs. 3 eröffnet oder übernommen hat, hat dies dem Zollamt Österreich binnen einer Woche schriftlich anzuzeigen und die Lage des Betriebes anzugeben (Betriebsanzeige). Das Zollamt Österreich hat den Betrieb zu registrieren.Wer einen Herstellungsbetrieb gemäß Absatz 2, oder Handelsbetrieb gemäß Absatz 3, eröffnet oder übernommen hat, hat dies dem Zollamt Österreich binnen einer Woche schriftlich anzuzeigen und die Lage des Betriebes anzugeben (Betriebsanzeige). Das Zollamt Österreich hat den Betrieb zu registrieren.
(6)Absatz 6,Für Lager für tabakverwandte Produkte gilt § 15 sinngemäß.Für Lager für tabakverwandte Produkte gilt Paragraph 15, sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Dokumentnummer
NOR40273487