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§ 31b TabStG 2022

Fassungen
ab 01.04.2026 — BGBl. I Nr. 97/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 31b heute01.04.2026 BGBl. I Nr. 97/2025

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tabaksteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31 b

Inkrafttretensdatum

01.04.2026BGBl. I Nr. 97/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TabStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Verbringungen, Einfuhr und Ausfuhr

Paragraph 31 b,

  1. Absatz eins,Der Bezug von tabakverwandten Produkten aus anderen Mitgliedstaaten, Drittländern oder Drittgebieten sowie der Versand in andere Mitgliedstaaten, Drittländer oder Drittgebiete ist Lagern für tabakverwandte Produkte und Steuerlagern vorbehalten.
  2. Absatz 2,Lager für tabakverwandte Produkte und Steuerlager haben bezogene tabakverwandte Produkte in ihren Betrieb aufzunehmen, Aufzeichnungen über Eingänge zu führen und gegebenenfalls dem Versender die Aufnahme der tabakverwandten Produkte in ihren Betrieb zu bestätigen.
  3. Absatz 3,Auf den Eingang von tabakverwandten Produkten aus Drittländern und Drittgebieten zu gewerblichen Zwecken findet Paragraph 25, Absatz eins und 4 Anwendung.
  4. Absatz 4,Sollen tabakverwandte Produkte zu gewerblichen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat, ein Drittland oder Drittgebiet verbracht werden, sind Nachweise für die Verbringung oder die Ausfuhr zu sammeln und aufzubewahren und Aufzeichnungen über die Ausgänge zu führen.
  5. Absatz 5,Paragraph 29, findet auch auf tabakverwandte Produkte Anwendung.
  6. Absatz 6,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung Verfahren zur Beförderung von tabakverwandten Produkten näher zu regeln, soweit dies die besonderen Verhältnisse und Eigenschaften von tabakverwandten Produkten oder Entwicklungen insbesondere im Hinblick auf Rechtsvorschriften der Europäischen Union erfordern.

Im RIS seit

29.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

10004877

Dokumentnummer

NOR40273488