Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 171/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Text
Abgabe des Tierärzteausweises
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Der Tierärzteausweis ist unverzüglich der Kammer abzuliefern, wenn
die Befugnis zur Berufsausübung erlischt (§ 10) oderdie Befugnis zur Berufsausübung erlischt (Paragraph 10,) oder
die Befugnis zur Berufsausübung (§ 11) ruht.die Befugnis zur Berufsausübung (Paragraph 11,) ruht.
Wird der Ausweis nicht abgeliefert, so hat die nach dem letzten Berufssitz oder Dienstort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Kammer den Tierärzteausweis zwangsweise einzuziehen und diesen der Kammer zu übersenden.
(2)Absatz 2,Wird die Befugnis zur Berufsausübung wiedererlangt (§ 11 Abs. 3 und 4), so ist der Tierärztin oder dem Tierarzt der Ausweis unverzüglich von Amts wegen wieder zu übersenden oder – wenn dies beantragt wird – auszuhändigen.Wird die Befugnis zur Berufsausübung wiedererlangt (Paragraph 11, Absatz 3 und 4), so ist der Tierärztin oder dem Tierarzt der Ausweis unverzüglich von Amts wegen wieder zu übersenden oder – wenn dies beantragt wird – auszuhändigen.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2021
Dokumentnummer
NOR40237533