Rechtstracker.at

§ 13 TÄG

Fassungen
ab 25.05.2022 — BGBl. I Nr. 65/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13 heute25.05.2022 § → § BGBl. I Nr. 65/2022
§ 1301.06.202124.05.2022 BGBl. I Nr. 171/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tierärztegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

25.05.2022BGBl. I Nr. 65/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TÄG

Index

86/02 Tierärzte

Text

Führung der Berufsbezeichnung

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die Berufsbezeichnung „Tierärztin“ oder „Tierarzt“ darf nur von in der Tierärzteliste eingetragenen Personen geführt werden, deren Berechtigung nicht gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses ruht.
  2. Absatz eins a,Personen mit partiellem Berufszugang (Paragraph 6, Absatz 3 a,) haben den tierärztlichen Beruf unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaats mit einem Hinweis auf den partiellen Berufszugang sowie erforderlichenfalls zusätzlich unter der im Anerkennungsbescheid festgelegten deutschsprachigen Bezeichnung auszuüben.
  3. Absatz 2,Jede Bezeichnung oder Titelführung, die geeignet ist, die Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes oder einzelner Zweige dieses Berufes vorzutäuschen, ist verboten.
  4. Absatz 3,Der Bezeichnung „Tierärztin“ oder „Tierarzt“ dürfen neben den amtlichen oder vom Bundespräsidenten verliehenen Titeln sowie neben den akademischen Graden und Würden nur solche Zusätze beigefügt werden, die auf rechtmäßig erworbene Zusatzausbildungen oder die gegenwärtige Verwendung hinweisen. Die Führung ausländischer Titel und Würden ist nach den hiefür geltenden Vorschriften gestattet.
  5. Absatz 4,Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten nicht für
    1. Ziffer eins
      im Ausland zur Ausübung des tierärztlichen Berufes Berechtigte, die sich nur vorübergehend und nicht zum Zweck der Ausübung des tierärztlichen Berufes im Inland aufhalten;
    2. Ziffer 2
      die im Paragraph 5, Absatz 3, genannten Personen.

Im RIS seit

24.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2022

Gesetzesnummer

20011642

Dokumentnummer

NOR40243916