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§ 3 TÄG

Fassungen
ab 01.06.2021 — BGBl. I Nr. 171/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute01.06.2021 BGBl. I Nr. 171/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tierärztegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.06.2021BGBl. I Nr. 171/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TÄG

Index

86/02 Tierärzte

Text

Berufsumfang

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Tierärztinnen und Tierärzte sind zur Ausübung der Veterinärmedizin berufen.
  2. Absatz 2,Die Ausübung des tierärztlichen Berufes ist ausschließlich den Tierärztinnen und Tierärzten vorbehalten und ist die Ausübung eines Gesundheitsberufes.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen des 3. und 4. Abschnitts dieses Bundesgesetzes, ausgenommen die Meldepflichten nach Paragraph 14, Absatz 4,, finden keine Anwendung auf
    1. Ziffer eins
      die behördliche Tätigkeit der Amtstierärztinnen und Amtstierärzte;
    2. Ziffer 2
      die dienstliche Tätigkeit
      1. Litera a
        der Militärtierärztinnen und Militärtierärzte,
      2. Litera b
        der Grenztierärztinnen und Grenztierärzte,
      3. Litera c
        des tierärztlichen Universitätspersonals an der Veterinärmedizinischen Universität Wien,
      4. Litera d
        der tierärztlichen Beamten oder Vertragsbediensteten von Gebietskörperschaften, sofern diese nicht im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung tätig sind,
      5. Litera e
        der tierärztlichen Bediensteten der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH.
    Wird von Personen neben den obgenannten Tätigkeiten der tierärztliche Beruf auch noch freiberuflich selbständig oder in einem Anstellungsverhältnis ausgeübt, so unterliegt diese Berufsausübung den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Im RIS seit

27.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021

Gesetzesnummer

20011642

Dokumentnummer

NOR40237524