Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 171/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
Berufsumfang
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Tierärztinnen und Tierärzte sind zur Ausübung der Veterinärmedizin berufen.
(2)Absatz 2,Die Ausübung des tierärztlichen Berufes ist ausschließlich den Tierärztinnen und Tierärzten vorbehalten und ist die Ausübung eines Gesundheitsberufes.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des 3. und 4. Abschnitts dieses Bundesgesetzes, ausgenommen die Meldepflichten nach § 14 Abs. 4, finden keine Anwendung aufDie Bestimmungen des 3. und 4. Abschnitts dieses Bundesgesetzes, ausgenommen die Meldepflichten nach Paragraph 14, Absatz 4,, finden keine Anwendung auf
die behördliche Tätigkeit der Amtstierärztinnen und Amtstierärzte;
die dienstliche Tätigkeit
der Militärtierärztinnen und Militärtierärzte,
der Grenztierärztinnen und Grenztierärzte,
des tierärztlichen Universitätspersonals an der Veterinärmedizinischen Universität Wien,
der tierärztlichen Beamten oder Vertragsbediensteten von Gebietskörperschaften, sofern diese nicht im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung tätig sind,
der tierärztlichen Bediensteten der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH.
Wird von Personen neben den obgenannten Tätigkeiten der tierärztliche Beruf auch noch freiberuflich selbständig oder in einem Anstellungsverhältnis ausgeübt, so unterliegt diese Berufsausübung den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2021
Dokumentnummer
NOR40237524