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§ 4 TÄG

Fassungen
ab 01.06.2021 — BGBl. I Nr. 171/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.06.2021 BGBl. I Nr. 171/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tierärztegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.06.2021BGBl. I Nr. 171/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TÄG

Index

86/02 Tierärzte

Text

Vorbehaltene Tätigkeiten

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Folgende Tätigkeiten dürfen unbeschadet der anderen Personen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, zustehenden Befugnisse nur von Tierärztinnen oder Tierärzten ausgeübt werden (vorbehaltene Tätigkeiten):
    1. Ziffer eins
      Untersuchung von Tieren, Diagnose und Behandlung;
    2. Ziffer 2
      veterinärmedizinische Vorbeugungsmaßnahmen gegen Erkrankungen von Tieren insbesondere Impfungen;
    3. Ziffer 3
      operative Eingriffe an Tieren;
    4. Ziffer 4
      Injektion, Transfusion, Infusion, Instillation und Blutabnahme bei Tieren;
    5. Ziffer 5
      Verordnung und Verschreibung von Arzneimitteln zur Anwendung an Tieren;
    6. Ziffer 6
      Schlachttier- und Fleischuntersuchung;
    7. Ziffer 7
      Ausstellung von tierärztlichen Zeugnissen und Gutachten;
    8. Ziffer 8
      künstliche Besamung von Haustieren.
  2. Absatz 2,Durch die Bestimmungen des Absatz eins, werden Tätigkeiten von Tierhaltern und deren Hausgenossen an ihren Tieren und für ihre Tiere dann nicht berührt, wenn es sich um Tätigkeiten handelt, welche für die übliche Tierhaltung und Tierpflege notwendig sind; in diesem Rahmen kann auch unentgeltliche Nachbarschaftshilfe geleistet und in Anspruch genommen werden.
  3. Absatz 3,Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, durch die Tierärztinnen oder Tierärzten in Absatz eins, nicht genannte Tätigkeiten vorbehalten oder übertragen werden.

Schlagworte

Schlachttieruntersuchung

Im RIS seit

27.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021

Gesetzesnummer

20011642

Dokumentnummer

NOR40237525