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§ 34 TÄG

Fassungen
ab 01.06.2021 — BGBl. I Nr. 171/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 34 heute01.06.2021 BGBl. I Nr. 171/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tierärztegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.06.2021BGBl. I Nr. 171/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TÄG

Index

86/02 Tierärzte

Text

Erwerb des Fachtierarzttitels

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Voraussetzungen für den Erwerb eines Fachtierarzttitels sind:
    1. Ziffer eins
      die Erfüllung der Erfordernisse gemäß Paragraph 6,,
    2. Ziffer 2
      die Eintragung in die Tierärzteliste,
    3. Ziffer 3
      der Abschluss einer fachspezifisch-praktischen Weiterbildung,
    4. Ziffer 4
      der Abschluss einer fachspezifisch-theoretischen Weiterbildung,
    5. Ziffer 5
      der Abschluss einer fachspezifisch-wissenschaftlichen Weiterbildung und
    6. Ziffer 6
      eine erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß Paragraph 33, Absatz eins,
  2. Absatz 2,Die Delegiertenversammlung hat Dauer und Inhalt der fachspezifischen Weiterbildung gemäß Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 sowie die näheren Bestimmungen der Prüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 6, durch Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich festzulegen (Fachtierarztausbildungs- und Fachtierarztprüfungsordnung), wobei auf die Bedürfnisse und Ausbildungsangebote im jeweiligen Fachgebiet Bedacht zu nehmen ist. In der Fachtierarztausbildungs- und Fachtierarztprüfungsordnung sind gegebenenfalls andere als in Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 genannte fachlich in Betracht kommende Ausbildungen und Prüfungen festzulegen, die die dort genannten Ausbildungen und Prüfungen ersetzen. Ist für das betreffende Gebiet bereits eine Fachtierarztprüfungskommission (Kommission) eingerichtet, so ist diese vor Erlassung oder Änderung der Verordnung zu hören.

Im RIS seit

27.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021

Gesetzesnummer

20011642

Dokumentnummer

NOR40237555