Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 171/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Text
Fachtierarztprüfungskommission
§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,Den Fachtierarztprüfungskommissionen bei der Kammer gehören an:
je Fachgebiet mindestens eine von der Delegiertenversammlung der Kammer auf vier Jahre gewählte Person als Vorsitzende oder Vorsitzender;
je Fachgebiet mindestens eine von der Delegiertenversammlung der Kammer auf vier Jahre gewählte Person aus dem Kreis einschlägig ausgebildeter oder einschlägig tätiger Fachtierärztinnen und Fachtierärzte oder sonstiger anerkannter Spezialisten;
je Fachgebiet mindestens eine über Vorschlag des Rektorates der Veterinärmedizinischen Universität Wien von der Delegiertenversammlung der Kammer auf vier Jahre gewählte Person aus dem Kreis einschlägig tätiger Universitätslehrerinnen und -lehrer.
(2)Absatz 2,Die Fachtierarzt-Prüfung erfolgt vor einem Senat der für das jeweilige Fachgebiet von der Delegiertenversammlung der Kammer gewählten Kommission. Die Senatsmitglieder sind von der oder dem Vorsitzenden der jeweils zuständigen Kommission nach gleichbleibender alphabetischer Reihenfolge aus dem Kreis der Kommissionsmitglieder zu bestellen. Jeder Senat besteht aus einer oder einem Senatsvorsitzenden und mindestens je einer der unter Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Personen. Der oder die Vorsitzende der jeweils zuständigen Kommission hat die Geschäftsverteilung der Senate jeweils für die Dauer eines Kalenderjahres im Voraus festzusetzen.Die Fachtierarzt-Prüfung erfolgt vor einem Senat der für das jeweilige Fachgebiet von der Delegiertenversammlung der Kammer gewählten Kommission. Die Senatsmitglieder sind von der oder dem Vorsitzenden der jeweils zuständigen Kommission nach gleichbleibender alphabetischer Reihenfolge aus dem Kreis der Kommissionsmitglieder zu bestellen. Jeder Senat besteht aus einer oder einem Senatsvorsitzenden und mindestens je einer der unter Absatz eins, Ziffer 2 und 3 genannten Personen. Der oder die Vorsitzende der jeweils zuständigen Kommission hat die Geschäftsverteilung der Senate jeweils für die Dauer eines Kalenderjahres im Voraus festzusetzen.
(3)Absatz 3,Die Kanzleigeschäfte der Kommissionen und Senate werden von der Kammer geführt.
Schlagworte
Universitätslehrer
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2021
Dokumentnummer
NOR40237556