Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 171/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Text
Zulassung zur Fachtierarzt-Prüfung
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz eins,Der Antrag auf Zulassung zur Fachtierarzt-Prüfung ist vom Prüfungswerber bei der jeweils zuständigen Kommission zu stellen. Diesem Antrag sind anzuschließen:
der Nachweis der Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes,
der Ausbildungsnachweis (Diplom, Promotionsurkunde),
die Nachweise über die fachspezifisch-praktische, -theoretische und -wissenschaftliche Weiterbildung und
der Beleg über die Einzahlung der Anmeldungsgebühr.
(2)Absatz 2,Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der nach der Geschäftsverteilung zuständige Prüfungssenat der jeweiligen Kommission. Die Zulassung ist dann zu erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 bis 5 vorliegen.Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der nach der Geschäftsverteilung zuständige Prüfungssenat der jeweiligen Kommission. Die Zulassung ist dann zu erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 vorliegen.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2021
Dokumentnummer
NOR40237557