Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 171/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Text
Festlegung der Prüfung
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz eins,Der Prüfungswerberin oder dem Prüfungswerber sind vom Senatsvorsitzenden mindestens vier Wochen vor der Prüfung der Prüfungstermin, der Prüfungsort und die Namen der Mitglieder des Prüfungssenats bekanntzugeben.
(2)Absatz 2,Umstände, die geeignet sind, die Unbefangenheit eines Mitglieds des Prüfungssenats der prüfungswerbenden Person gegenüber in Zweifel zu ziehen, sowie Verhinderungen aus anderen Gründen sind vom betroffenen Senatsmitglied und der prüfungswerbenden Person unverzüglich der oder dem Vorsitzenden der jeweils zuständigen Kommission anzuzeigen. Die oder der Vorsitzende der Kommission hat in begründeten Fällen das in der alphabetischen Reihenfolge nächste, für das betreffende Prüfungsfach in Betracht kommende Kommissionsmitglied als Senatsmitglied zu bestimmen.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2021
Dokumentnummer
NOR40237558