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§ 17 TÄKamG

Fassungen
ab 15.08.2012 — BGBl. I Nr. 86/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 17 heute15.08.2012 BGBl. I Nr. 86/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tierärztekammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

15.08.2012BGBl. I Nr. 86/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TÄKamG

Index

86/02 Tierärzte

Text

Präsidentin/Präsident

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Der Präsident oder die Präsidentin ist der oder die Listenerste der Liste, welche bei der Wahl zum Vorstand die meisten Stimmen erhalten hat. Die Reihung der Vizepräsidentinnen bzw. der Vizepräsidenten ergibt sich aus ihrer Reihung in der Liste (den Listen) zur Wahl des Vorstandes und der Reihung der vergebenen Mandate.
  2. Absatz 2,Der Präsident oder die Präsidentin vertritt die Tierärztekammer nach außen und führt den Vorsitz in den Sitzungen der Delegiertenversammlung und im Vorstand. Ihm oder ihr obliegt es, die Beschlüsse des Vorstandes und, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Beschlüsse der Delegiertenversammlung zu vollziehen.
  3. Absatz 3,Der Präsident oder die Präsidentin leitet die Geschäfte der Tierärztekammer und fertigt alle Geschäftsstücke.
  4. Absatz 4,Bei besonderer Dringlichkeit und in jenen Fällen, in denen der Vorstand innerhalb der von den Behörden oder Gerichten gestellten Frist keinen Beschluss fassen kann, steht ihm oder ihr auch die Entscheidung gegen nachträgliche Genehmigung durch den Vorstand zu.
  5. Absatz 5,Ein Vizepräsident oder eine Vizepräsidentin darf nach Absatz 2 bis 4 nur tätig werden, wenn der Präsident oder die Präsidentin verhindert ist oder ihn bzw. sie mit der Vertretung beauftragt hat. Die Wirksamkeit von Vertretungshandlungen wird dadurch nicht berührt. Zur Vertretung bei Verhinderung ist der/die erste Vizepräsident/in, bei dessen/deren Verhinderung der/die zweite, sind beide verhindert, der/die dritte und sind alle drei verhindert, der/die vierte Vizepräsident/in berufen.

Im RIS seit

16.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2016

Gesetzesnummer

20007942

Dokumentnummer

NOR40141834