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§ 18 TÄKamG

Fassungen
ab 15.08.2012 — BGBl. I Nr. 86/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 18 heute15.08.2012 BGBl. I Nr. 86/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tierärztekammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

15.08.2012BGBl. I Nr. 86/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TÄKamG

Index

86/02 Tierärzte

Text

Kontrollausschuss

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Von der Delegiertenversammlung wird für die Dauer von jeweils vier Kalenderjahren ein Kontrollausschuss, der aus drei Kammermitgliedern besteht, gewählt. Für jedes Mitglied wird weiters eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter gewählt.
  2. Absatz 2,Dem Kontrollausschuss obliegt die Kontrolle der Gebarung der Tierärztekammer auf Rechtmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, insbesonders die Überprüfung des Rechnungsabschlusses und des Jahresvoranschlages der Tierärztekammer auf ziffernmäßige Richtigkeit und Wirtschaftlichkeit. Sie können sich zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten geeigneter und befugter Personen bedienen, deren Kosten aus dem Budget der Tierärztekammer zu erstatten sind.
  3. Absatz 3,Der Kontrollausschuss hat über die Prüfung einen schriftlichen Bericht an die Delegiertenversammlung zu erstatten.
  4. Absatz 4,Alle Organe der Tierärztekammer und das Kammeramt haben dem Kontrollausschuss alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einschau in die Originalunterlagen zu ermöglichen. Die Delegiertenversammlung kann den Kontrollausschuss durch Beschluss ersuchen, eine Sonderprüfung von bestimmten Teilen der Gebarung vorzunehmen.

Im RIS seit

16.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2016

Gesetzesnummer

20007942

Dokumentnummer

NOR40141835