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§ 43 TÄKamG

Fassungen
ab 15.08.2012 — BGBl. I Nr. 86/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 43 heute15.08.2012 BGBl. I Nr. 86/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tierärztekammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

15.08.2012BGBl. I Nr. 86/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TÄKamG

Index

86/02 Tierärzte

Text

Verwaltung und Veranlagung

Paragraph 43,

  1. Absatz eins,Die Verwaltung der Wohlfahrtsfonds ist von der Verwaltung des übrigen Kammervermögens getrennt zu führen.
  2. Absatz 2,Der für die Verwaltung der Fonds notwendige Aufwand, inklusive der anteiligen Personalkosten, ist aus den Mitteln der Fonds zu tragen. Der Verwaltungsaufwand der Fonds darf ein marktübliches und angemessenes Ausmaß nicht übersteigen.
  3. Absatz 3,Die Satzungen der Wohlfahrtseinrichtungen können Richtlinien für die Veranlagung des Wohlfahrtsvermögens vorsehen. Werden keine Richtlinien in den Satzungen erlassen, so sind in der Veranlagung die Grundsätze des Paragraph 25, des Pensionskassengesetzes (PKG), Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Bei der Verwaltung des Fonds kann sich die Tierärztekammer externer Beraterinnen bzw. Berater bedienen und diese als unabhängige Expertinnen bzw. Experten bei den Beratungen ihrer Organe, die die Vermögensverwaltung und -veranlagungen betreffen, beiziehen.

Schlagworte

Vermögensveranlagung

Im RIS seit

16.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2016

Gesetzesnummer

20007942

Dokumentnummer

NOR40141860