Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tierärztekammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 86/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Text
Aufbringung der Fondsmittel
§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz eins,Die Mittel der Fonds werden aufgebracht durch:
Beiträge der Fondsmitglieder,
außerordentliche Zuwendungen,
nicht in Anspruch genommene Fondsleistungen,
Erträgnisse der Fondsvermögen.
(2)Absatz 2,Für die finanzielle Sicherstellung der Leistungen aus den Wohlfahrtsfonds sind unter Berücksichtigung der finanziellen Erfordernisse, ihres dauernden Bestandes und ihrer Leistungsfähigkeit Wohlfahrtsfondsbeiträge einzuziehen.
(3)Absatz 3,Die Finanzierung der Fondsleistungen ist nach dem Umlageverfahren, dem Kapitaldeckungsverfahren, dem Anwartschaftsverfahren oder nach anderen anerkannten versicherungsmathematischen Verfahren auszurichten.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2016
Dokumentnummer
NOR40141861