Rechtstracker.at

§ 76 TÄKamG

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. I Nr. 80/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 76 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 80/2013
§ 7615.08.201231.12.2013 BGBl. I Nr. 86/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tierärztekammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 76

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. I Nr. 80/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TÄKamG

Index

86/02 Tierärzte

Text

Mündliche Verhandlung

Paragraph 76,

  1. Absatz eins,Wurde ein Einleitungsbeschluss (Paragraph 75, Absatz 3,) gefasst, hat die bzw. der Senatsvorsitzende Ort, Tag und Stunde der mündlichen Verhandlung zu bestimmen, die Beschuldigte bzw. den Beschuldigten und die Zeuginnen bzw. Zeugen zu laden sowie die Disziplinaranwältin bzw. den Disziplinaranwalt zu verständigen. Der bzw. dem Beschuldigten sind mit der Ladung zur Disziplinarverhandlung die Namen der Mitglieder des Disziplinarsenats mitzuteilen. Der bzw. dem Beschuldigten sind mindestens 14 Tage Zeit zur Vorbereitung ihrer bzw. seiner Verteidigung zu gewähren.
  2. Absatz 2,Die bzw. der Senatsvorsitzende kann auch noch von Amts wegen oder auf Antrag der bzw. des Beschuldigten, oder der Disziplinaranwältin bzw. des Disziplinaranwalts Ergänzungen der Erhebungen durch die Untersuchungsführerin bzw. den Untersuchungsführer veranlassen.
  3. Absatz 3,Der bzw. dem Beschuldigten, deren bzw. dessen Verteidigerin bzw. Verteidiger sowie der Disziplinaranwältin bzw. dem Disziplinaranwalt ist vor der mündlichen Verhandlung die Einsichtnahme in die Akten zu gestatten. Ausgenommen von der Akteneinsicht sind jedenfalls Entwürfe für die Berichterstattung im Disziplinarsenat.Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig.
  4. Absatz 4,Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Auf Verlangen der bzw. des Beschuldigten dürfen jedoch höchstens drei Personen ihres bzw. seines Vertrauens anwesend sein. Zeuginnen und Zeugen sind als Vertrauenspersonen ausgeschlossen. Die Untersuchungsführerin bzw. der Untersuchungsführer ist von der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung und Entscheidung ausgeschlossen.
  5. Absatz 5,Zu Beginn der mündlichen Verhandlung trägt die bzw. der Senatsvorsitzende den Einleitungsbeschluss vor und begründet ihn, soweit dies zum Verständnis erforderlich ist. Die Disziplinaranwältin bzw. der Disziplinaranwalt und die bzw. der Beschuldigte haben das Recht, hierauf zu erwidern. Sodann werden die erforderlichen Beweise aufgenommen.
  6. Absatz 6,Mit Zustimmung der bzw. des Beschuldigten und der Disziplinaranwältin bzw. des Disziplinaranwalts kann die Verhandlung auch auf Tathandlungen, die vom Einleitungsbeschluss nicht erfasst sind, ausgedehnt werden.
  7. Absatz 7,Sind weitere Erhebungen und Beweisaufnahmen außerhalb der Verhandlung notwendig, so hat der Disziplinarsenat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen; er kann mit der Durchführung einzelner Erhebungen die Untersuchungsführerin bzw. den Untersuchungsführer beauftragen, aber auch den Akt zur ergänzenden Untersuchung an die Untersuchungsführerin bzw. den Untersuchungsführer zurückleiten. Die Bestimmungen über die Beweisaufnahme im Vorverfahren (Paragraph 74,) sind anzuwenden.
  8. Absatz 8,Nach Abschluss des Beweisverfahrens folgen die Schlussvorträge der Disziplinaranwältin bzw. des Disziplinaranwalts, der Verteidigerin bzw. des Verteidigers sowie der bzw. des Beschuldigten. Das Schlusswort gebührt jedenfalls der bzw. dem Beschuldigten.

Im RIS seit

31.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2016

Gesetzesnummer

20007942

Dokumentnummer

NOR40150283