Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tierärztekammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 86/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 77Paragraph 77
Text
Verhandlung in Abwesenheit
§ 77.Paragraph 77,
In Abwesenheit der bzw. des Beschuldigten kann die Verhandlung durchgeführt und das Disziplinarerkenntnis gefällt werden, wenn
sie bzw. er bereits vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen sie bzw. ihn erhobenen Vorwürfen hatte,
ihr bzw. ihm die Ladung ordnungsgemäß zugestellt wurde und
sie bzw. er dennoch ohne ausreichende Entschuldigung der Verhandlung fernbleibt.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2016
Dokumentnummer
NOR40141894