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§ 4 TBFG

Fassungen
ab 01.01.2026 — BGBl. I Nr. 119/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.01.2026 BGBl. I Nr. 119/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tourismusbeschäftigtenfondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2026BGBl. I Nr. 119/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TBFG

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Abwicklung des Fonds durch Dritte

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Fonds kann nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,, einen Dienstleister mit der Abwicklung und Bewerbung seiner Leistungen betrauen. Soweit ein Dienstleister betraut wird, vertritt dieser den Fonds im Rahmen des übertragenen Tätigkeitsbereiches nach außen und ist vor dem Beschluss über die Leistungen iSd Paragraph 3, Absatz 5, anzuhören. Wesentliche Änderungen hinsichtlich des Aufwandes der Abwicklung berechtigen den Dienstleister, den geschlossenen Vertrag vorzeitig zu beenden, sofern dieser nicht angepasst wird.
  2. Absatz 2,Die einem Dienstleister aus der Abwicklung der übertragenen Tätigkeiten entstehenden Aufwendungen sind aus Mitteln des Fonds zu erstatten. Dabei sind Aufwendungen für vom Dienstleister beauftragte Leistungen nach Anfall pauschaliert zu ersetzen. Für die Erbringung von Leistungen durch den Dienstleister gebührt diesem eine einmalige Vergütung für die Ersteinrichtung sowie eine jährliche vom Vorstand festzulegende Vergütung. Diese Vergütungen unterliegen nicht der Umsatzsteuer.

Im RIS seit

02.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2026

Gesetzesnummer

20013069

Dokumentnummer

NOR40274274