Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tourismusbeschäftigtenfondsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 119/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Aufsicht
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Aufsicht über den Fonds obliegt der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Diese erstreckt sich auf die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen sowie die Gebarung des Fonds unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.
(2)Absatz 2,Der Vorstand ist verpflichtet, der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf Verlangen alle für die Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu geben und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2026
Dokumentnummer
NOR40274275