Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tourismusbeschäftigtenfondsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 119/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Evaluierung und Auflösung des Fonds
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Tätigkeit des Fonds in den ersten drei Jahren nach Aufnahme seiner operativen Tätigkeit zu evaluieren und das Ergebnis bis 30. Juni 2029 dem Nationalrat zuzuleiten.
(2)Absatz 2,Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat den Fonds nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen aufzulösen, wenn
kein Fondsvermögen mehr vorhanden ist,
das Fondsvermögen zur Erfüllung des Fondszweckes nicht hinreichend ist und eine Zuführung zusätzlicher Mittel des Bundes nicht in Betracht kommt, oder
der Zweck des Fonds nicht erreicht wird.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2026
Dokumentnummer
NOR40274276