Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tiergesundheitsgesetz 2024
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 53/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Dauer der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen
§ 45.Paragraph 45,
(1)Absatz eins,Seuchenbekämpfungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz sind so lange anzuwenden, wie es für die Bekämpfung der Seuche nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft unter Berücksichtigung der topografischen Verhältnisse erforderlich und angemessen erscheint. Hierbei sind auch die wirtschaftliche Situation der Betroffenen, die Beeinträchtigung des Wirtschaftsstandortes in Österreich sowie der Tierschutz angemessen zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2,Im Bescheid nach § 40 Abs. 1 Z 5 oder § 46 Abs. 1 Z 1 kann eine Aufhebung der Maßnahmen von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden. Abs. 3 bleibt davon unberührt.Im Bescheid nach Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 5, oder Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, kann eine Aufhebung der Maßnahmen von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden. Absatz 3, bleibt davon unberührt.
(3)Absatz 3,Die Maßnahme nach § 40 Abs. 1 Z 5 oder § 46 Abs. 1 Z 1 ist spätestens am zehnten Tag der Anhaltung aufzuheben.Die Maßnahme nach Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 5, oder Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, ist spätestens am zehnten Tag der Anhaltung aufzuheben.
(4)Absatz 4,Rechtsmittel gegen Bescheide nach § 40 Abs. 1 Z 5 oder § 46 Abs. 1 Z 1 haben keine aufschiebende Wirkung.Rechtsmittel gegen Bescheide nach Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 5, oder Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, haben keine aufschiebende Wirkung.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2024
Dokumentnummer
NOR40262131