Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tiergesundheitsgesetz 2024
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 53/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
3. Abschnitt
Besondere zusätzliche Bestimmungen hinsichtlich bestimmter Tierseuchen
Besondere Vorkehrungen bei Verdacht auf Maul- und Klauenseuche oder Geflügelpest
§ 46.Paragraph 46,
(1)Absatz eins,Im Falle des Verdachtes oder eines bestätigten Ausbruches der Maul- und Klauenseuche oder der hochpathogenen Form der Geflügelpest kann die Behörde über die in § 40 genannten Maßnahmen hinaus Folgendes anordnen:Im Falle des Verdachtes oder eines bestätigten Ausbruches der Maul- und Klauenseuche oder der hochpathogenen Form der Geflügelpest kann die Behörde über die in Paragraph 40, genannten Maßnahmen hinaus Folgendes anordnen:
das Verbot, das Gehöft ohne Genehmigung der Behörde zu verlassen;
das Gebot, das Betreten des Gehöftes oder der Weide durch fremde Personen zu verhindern;
die namentliche Anführung der vom Verbot nach Z 1 erfassten Personen.die namentliche Anführung der vom Verbot nach Ziffer eins, erfassten Personen.
(2)Absatz 2,Stallungen, Gehöfte oder Weiden, auf die sich die Gebote nach Abs. 1 Z 2 beziehen, dürfen von fremden Personen nicht betreten werden. Dieses Verbot gilt nicht fürStallungen, Gehöfte oder Weiden, auf die sich die Gebote nach Absatz eins, Ziffer 2, beziehen, dürfen von fremden Personen nicht betreten werden. Dieses Verbot gilt nicht für
Personen, die Maßnahmen dieses Bundesgesetzes durchzuführen oder andere unaufschiebbare Aufgaben der Hoheitsverwaltung zu erfüllen haben;
Personen, die als Tierärztinnen/Tierärzte, Angehörige von Gesundheits- und Sozialberufen, Seelsorgerinnen/Seelsorger, Leichenbestatterinnen bzw. Leichenbestatter oder die im Rahmen eines Feuerwehr- oder eines anderen Einsatzes zur Abwehr von Katastrophen tätig sind.
(3)Absatz 3,Die im Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Personen haben sich vor Verlassen der Stallungen, Gehöfte oder Weiden einer Desinfektion zu unterziehen.Die im Absatz 2, Ziffer eins und 2 genannten Personen haben sich vor Verlassen der Stallungen, Gehöfte oder Weiden einer Desinfektion zu unterziehen.
(4)Absatz 4,Wird der Verdacht nicht bestätigt, ist der Bescheid unverzüglich aufzuheben.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2024
Dokumentnummer
NOR40262132