Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tiergesundheitsgesetz 2024
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 53/2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 57Paragraph 57
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
5. Hauptstück
Entschädigung für Viehverluste und für aus Anlass der Desinfektion vernichtete Gegenstände sowie Abschussprämien
Entschädigungen aus Bundesmitteln
§ 57.Paragraph 57,
(1)Absatz eins,Der Bund hat Entschädigungen für Vermögensnachteile zu leisten,
wenn Wiederkäuer, Einhufer, Schweine oder Geflügel
auf Grund einer behördlichen Anordnung gemäß § 39 oder einer Verordnung gemäß § 17 Abs. 3 Z 11 getötet worden oderauf Grund einer behördlichen Anordnung gemäß Paragraph 39, oder einer Verordnung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 11, getötet worden oder
nach Anordnung der Tötung verendet oder
nach einer Meldung gemäß § 36, jedoch vor dem Zeitpunkt der behördlich angeordneten Tötung oder der bescheidmäßigen Entscheidung über die Ausnahme von der Tötung gemäß Art. 13 der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 verendet sind und vor oder nach dem Zeitpunkt der Verendung eine Tierseuche der Kategorie A festgestellt wurde odernach einer Meldung gemäß Paragraph 36,, jedoch vor dem Zeitpunkt der behördlich angeordneten Tötung oder der bescheidmäßigen Entscheidung über die Ausnahme von der Tötung gemäß Artikel 13, der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 verendet sind und vor oder nach dem Zeitpunkt der Verendung eine Tierseuche der Kategorie A festgestellt wurde oder
infolge einer behördlich angeordneten Impfung verendet sind oder
dadurch verendet sind, dass eine Impfung untersagt worden ist oder
durch eine Untersuchung gemäß einer Verordnung nach § 17 Abs. 1 bis 3 verendet sind;durch eine Untersuchung gemäß einer Verordnung nach Paragraph 17, Absatz eins bis 3 verendet sind;
wenn Bruteier oder Eier für den menschlichen Verzehr im Zuge der Tierseuchenbekämpfung auf Grund einer behördlichen Anordnung beseitigt worden sind;
wenn eine Person infolge Verhängung einer Maßnahme gemäß § 40 Abs. 1 Z 5 oder § 46 in ihrem Erwerb beeinträchtigt worden ist;wenn eine Person infolge Verhängung einer Maßnahme gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 5, oder Paragraph 46, in ihrem Erwerb beeinträchtigt worden ist;
wenn Gegenstände, wie insbesondere Futtermittel und Produkte tierischer Herkunft, mit Ausnahme von Dung und Gülle im Zuge einer behördlich angeordneten Desinfektion beschädigt oder vernichtet worden sind;
wenn eine Person aufgrund einer Maßnahme gemäß § 40 Abs. 1 Z 11 einen Vermögensschaden erleidet.wenn eine Person aufgrund einer Maßnahme gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 11, einen Vermögensschaden erleidet.
(2)Absatz 2,Als verendet im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. d gelten auch Tiere, die infolge einer behördlich angeordneten Impfung getötet werden mussten.Als verendet im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, gelten auch Tiere, die infolge einer behördlich angeordneten Impfung getötet werden mussten.
(3)Absatz 3,Eine Entschädigung von anderen Tieren oder Gegenständen erfolgt auch, wenn der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen mit Verordnung feststellt, dass dies aus volkswirtschaftlichen Gründen notwendig ist, wenn die Tötung einer großen Zahl von anderen Tieren aufgrund von Seuchen notwendig wird. Hiebei kann er festlegen, unter welchen Voraussetzungen eine solche Entschädigung zu erfolgen hat.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen im Falle einer außergewöhnlichen Situation, wie insbesondere dem seuchenhaften Auftreten von neu auftretenden Tierkrankheiten, mit Verordnung festlegen, dass die Entschädigungszahlungen entfallen, wenn dies im Interesse der österreichischen Volkswirtschaft gelegen ist.
(5)Absatz 5,Die Entschädigung gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a bis c und Z 3 entfällt, wenn die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder einer damit durchgeführten Verordnung der Europäischen Union zur Biosicherheit, zur Duldungs- und Mitwirkungspflicht bzw. zu den rechtlichen Bestimmungen betreffend Tierverkehr nicht eingehalten wurden und dies für die Übertragung der gegenständlichen Tierseuche relevant ist.Die Entschädigung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis c und Ziffer 3, entfällt, wenn die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder einer damit durchgeführten Verordnung der Europäischen Union zur Biosicherheit, zur Duldungs- und Mitwirkungspflicht bzw. zu den rechtlichen Bestimmungen betreffend Tierverkehr nicht eingehalten wurden und dies für die Übertragung der gegenständlichen Tierseuche relevant ist.
Schlagworte
Duldungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2025
Dokumentnummer
NOR40269816