Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tiergesundheitsgesetz 2024
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 53/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 58Paragraph 58
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Schlachtung von Reagenten oder verdächtigen Tieren
§ 58.Paragraph 58,
Können Tiere wegen des Vorliegens oder des Verdachts einer Tierseuche aufgrund eines behördlichen Auftrags insbesondere nach einer Verordnung gemäß § 17 Abs. 3 Z 11 zum menschlichen Genuss geschlachtet werden, so ist der Schlachterlös vom der Entschädigung gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 abzuziehen. Können Tiere wegen des Vorliegens oder des Verdachts einer Tierseuche aufgrund eines behördlichen Auftrags insbesondere nach einer Verordnung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 11, zum menschlichen Genuss geschlachtet werden, so ist der Schlachterlös vom der Entschädigung gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, abzuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2024
Dokumentnummer
NOR40262144