Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Terrorinhalte-Bekämpfungs-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 80/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
16/03 Plattformregulierung
Text
Gegenstand
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt die Durchführung der sich aus der Verordnung (EU) Nr. 784/2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte, ABl. Nr. L 172 vom 17.05.2021 S. 79 (im Folgenden: Verordnung), ergebenden Verpflichtungen.Dieses Bundesgesetz regelt die Durchführung der sich aus der Verordnung (EU) Nr. 784 aus 2021, zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte, Amtsblatt Nummer L 172 vom 17.05.2021 Seite 79 (im Folgenden: Verordnung), ergebenden Verpflichtungen.
(2)Absatz 2,Die Erfüllung dieser Verpflichtungen dient der Verhinderung des Missbrauchs der Angebote von Hostingdiensteanbietern (Art. 2 Nummer 1 der Verordnung) für die Verbreitung terroristischer Inhalte (Art. 2 Nummer 7 der Verordnung), der Erhöhung der Rechtssicherheit für diese Anbieter, der Stärkung des Vertrauens der Nutzerinnen und Nutzer in das Online-Umfeld sowie der Gewährleistung der Freiheit der Meinungsäußerung.Die Erfüllung dieser Verpflichtungen dient der Verhinderung des Missbrauchs der Angebote von Hostingdiensteanbietern (Artikel 2, Nummer 1 der Verordnung) für die Verbreitung terroristischer Inhalte (Artikel 2, Nummer 7 der Verordnung), der Erhöhung der Rechtssicherheit für diese Anbieter, der Stärkung des Vertrauens der Nutzerinnen und Nutzer in das Online-Umfeld sowie der Gewährleistung der Freiheit der Meinungsäußerung.
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2023
Dokumentnummer
NOR40254493