Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Terrorinhalte-Bekämpfungs-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 80/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
16/03 Plattformregulierung
Text
Zuständige Behörde
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Zuständige Behörde im Sinne des Art. 12 Abs. 1 der Verordnung und damit für die Erlassung von Entfernungsanordnungen nach Art. 3 der Verordnung, die Überprüfung von Entfernungsanordnungen nach Art. 4 der Verordnung, für die Überwachung der Durchführung spezifischer Maßnahmen nach Art. 5 der Verordnung zuständig und Strafbehörde für die Zwecke des § 7 ist die gemäß § 1 des KommAustria-Gesetzes (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, eingerichtete Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria).Zuständige Behörde im Sinne des Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung und damit für die Erlassung von Entfernungsanordnungen nach Artikel 3, der Verordnung, die Überprüfung von Entfernungsanordnungen nach Artikel 4, der Verordnung, für die Überwachung der Durchführung spezifischer Maßnahmen nach Artikel 5, der Verordnung zuständig und Strafbehörde für die Zwecke des Paragraph 7, ist die gemäß Paragraph eins, des KommAustria-Gesetzes (KOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,, eingerichtete Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria). (2)Absatz 2,Zur Unterstützung der KommAustria bei der Erfüllung der aus der Verordnung resultierenden Aufgaben und als Kontaktstelle im Sinne des Art. 12 Abs. 2 der Verordnung ist die RTR-GmbH, Fachbereich Medien berufen.Zur Unterstützung der KommAustria bei der Erfüllung der aus der Verordnung resultierenden Aufgaben und als Kontaktstelle im Sinne des Artikel 12, Absatz 2, der Verordnung ist die RTR-GmbH, Fachbereich Medien berufen.
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2023
Dokumentnummer
NOR40254494