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§ 3 TIB-G

Fassungen
ab 01.09.2023 — BGBl. I Nr. 80/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute01.09.2023 BGBl. I Nr. 80/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Terrorinhalte-Bekämpfungs-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.09.2023BGBl. I Nr. 80/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TIB-G

Index

16/03 Plattformregulierung

Text

Spezielle Verfahren zur Zusammenarbeit

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die nach dem Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz – SNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016,, eingerichtete Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst (DSN) hat – soweit sie im Rahmen ihrer Funktion als Meldestelle gemäß Paragraph 4, Ziffer 2 a, SNG von terroristischen Online-Inhalten Kenntnis erlangt – ohne unnötigen Aufschub die KommAustria zu informieren und dieser zugleich alle für die Entscheidung über die Erlassung einer Entfernungsanordnung nach Anhang 1 der Verordnung erforderlichen Angaben, soweit vorhanden, zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Ist zum Zweck der Unterrichtung, Abstimmung oder Zusammenarbeit mit Europol oder Strafverfolgungsbehörden in anderen EU-Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14, der Verordnung die Übermittlung von Informationen an Europol oder Strafverfolgungsbehörden in anderen EU-Mitgliedstaaten erforderlich, so hat diese Übermittlung durch die DSN zu erfolgen, soweit die KommAustria nicht über die technischen Möglichkeiten zum Einsatz der in Artikel 14, Absatz 4, Litera a, der Verordnung genannten speziellen, auch der von Europol eingeführten, Verfahren verfügt. Diesfalls hat die KommAustria der DSN die hierzu erforderlichen, sich aus der in Artikel 3, der Verordnung genannten Anhänge römisch eins, römisch zwei und römisch drei ergebenden Informationen, einschließlich allfälliger personenbezogener Daten, zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Erlangt die KommAustria Kenntnis von einem möglichen terroristischen Inhalt, so hat sie die betreffende Meldung einschließlich allfälliger personenbezogener Daten unverzüglich an die DSN weiterzuleiten und diese aufzufordern, ihr gegebenenfalls die Gründe für eine Einstufung des konkreten Materials als terroristischer Inhalt im Sinne des Artikel 2, Nummer 7 der Verordnung mitzuteilen; die DSN hat dieser Aufforderung unverzüglich zu entsprechen.

Im RIS seit

20.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2023

Gesetzesnummer

20012319

Dokumentnummer

NOR40254495

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2023/80/P3/NOR40254495