Rechtstracker.at

§ 4 TIB-G

Fassungen
ab 01.09.2023 — BGBl. I Nr. 80/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.09.2023 BGBl. I Nr. 80/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Terrorinhalte-Bekämpfungs-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.09.2023BGBl. I Nr. 80/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TIB-G

Index

16/03 Plattformregulierung

Text

Datenschutz

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die KommAustria ist ermächtigt, jene personenbezogenen Daten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Paragraphen 2 und 3 im Einzelfall unbedingt benötigt, einschließlich solcher über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängender Sicherungsmaßregeln (Artikel 10, Datenschutz-Grundverordnung) oder besonderer Kategorien personenbezogener Daten (Artikel 9, Absatz eins, Datenschutz-Grundverordnung), zu verarbeiten. Eine Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken ist ausgeschlossen.
  2. Absatz 2,Die KommAustria hat Inhalte, die ihr zur Kenntnis gebracht wurden (Paragraph 3, Absatz eins und 2) oder von denen sie selbst Kenntnis erlangt hat (Paragraphen 2, Absatz eins und 3 Absatz 3,) und die sie der Prüfung im Hinblick auf die Erlassung einer Entfernungsanordnung zugrunde legt, sechs Monate lang ab der Entscheidung über die Erlassung einer Entfernungsanordnung aufzubewahren und anschließend zu löschen, es sei denn, dass gegen die Entfernungsanordnung ein Rechtsmittel erhoben wird. Diesfalls sind die relevanten Inhalte bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Rechtskraft der Entfernungsanordnung oder deren ersatzlosen Behebung zu löschen.
  3. Absatz 3,Die DSN ist ermächtigt, in Vollziehung des Paragraph 3, verarbeitete personenbezogene Daten für die Erfüllung gesetzlich übertragener Aufgaben im unbedingt erforderlichen Ausmaß weiterzuverarbeiten.

Im RIS seit

20.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2023

Gesetzesnummer

20012319

Dokumentnummer

NOR40254496

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2023/80/P4/NOR40254496