Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Telekommunikationsgesetz 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 190/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Abschaltung
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Unabhängig von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens kann der Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes einen Endnutzer dazu auffordern, störende oder nicht dem FMaG 2016 entsprechende Funkanlagen oder nicht dem ETG 1992 entsprechende Endeinrichtungen unverzüglich vom Netzabschlusspunkt zu entfernen.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des § 24 Abs. 1 und 2 FMaG 2016 bleiben unberührt.Die Bestimmungen des Paragraph 24, Absatz eins und 2 FMaG 2016 bleiben unberührt.
(3)Absatz 3,Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze dürfen den Anschluss von Endeinrichtungen an die entsprechende Schnittstelle aus technischen Gründen nicht verweigern, wenn die Endeinrichtung die grundlegenden Anforderungen des ETG 1992 erfüllen.
Schlagworte
Kommunikationsdienst
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2021
Dokumentnummer
NOR40238490