Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Telekommunikationsgesetz 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 190/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
5. Abschnitt
Verfahren, Gebühren
Anzeigeverfahren
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Die Inbetriebnahme einer Funkanlage gemäß einer Verordnung nach§ 28 Abs. 10 letzter Satz ist der Fernmeldebehörde schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat die Angaben gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 bis 3 zu enthalten.Die Inbetriebnahme einer Funkanlage gemäß einer Verordnung nach§ 28 Absatz 10, letzter Satz ist der Fernmeldebehörde schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat die Angaben gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 zu enthalten.
(2)Absatz 2,Stellt die Behörde fest, dass die Angaben unvollständig sind, hat sie den Anzeiger aufzufordern, die Anzeige binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, angemessenen Frist zu verbessern.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2021
Dokumentnummer
NOR40238491