Rechtstracker.at

§ 37 TKG 2021

Fassungen
ab 01.11.2021 — BGBl. I Nr. 190/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 37 heute01.11.2021 BGBl. I Nr. 190/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

01.11.2021BGBl. I Nr. 190/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TKG 2021

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Erteilung der Bewilligung

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Funkanlage sowie die Zuteilung von Frequenzen gemäß Paragraph 13, Absatz 17, haben zu erfolgen, ausgenommen wenn
    1. Ziffer eins
      die beantragten Frequenzen im vorgesehenen Einsatzgebiet nicht zur Verfügung stehen oder wegen bereits bestehender Nutzungen von Frequenzen nicht zugeteilt werden können;
    2. Ziffer 2
      seit einem Widerruf gemäß Paragraph 42, Absatz 2, nicht mindestens sechs Monate verstrichen sind;
    3. Ziffer 3
      durch die Inbetriebnahme eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist;
    4. Ziffer 4
      durch die Inbetriebnahme die Erfüllung behördlicher Aufgaben behindert wird.
  2. Absatz 2,Eine Bewilligung kann auch für eine Mehrheit von Funksende- und Funkempfangsanlagen, die in einem bestimmten Gebiet so verteilt errichtet werden, dass sie durch technische Zusammenarbeit die Erbringung eines flächendeckenden Telekommunikationsdienstes oder Telekommunikationsnetzes ermöglichen, erteilt werden, sofern es für sämtliche oder mehrere Gruppen von Funksendeanlagen möglich ist, gleiche
    1. Ziffer eins
      technische Parameter und
    2. Ziffer 2
      Nebenbestimmungen, die im Hinblick auf den störungsfreien Betrieb von anderen Funkanlagen erforderlich sind, und
    3. Ziffer 3
      Nebenbestimmungen zur Sicherstellung der in Paragraph 27, Absatz 2, angeführten Ziele
    gemeinsam festzulegen. Standort dieser Funkanlagen ist das in der Bewilligung angegebene Gebiet.

Schlagworte

Funksendeanlage

Im RIS seit

29.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20011678

Dokumentnummer

NOR40238495