Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Telekommunikationsgesetz 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 190/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Zusätzliche Voraussetzungen für die Erteilung der Amateurfunkbewilligung
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,Eine Amateurfunkbewilligung ist auf Antrag Personen zu erteilen, die
das 14. Lebensjahr vollendet haben und
die Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt haben oder
ein gemäß § 159 anerkanntes Amateurfunkprüfungszeugnis vorlegen.ein gemäß Paragraph 159, anerkanntes Amateurfunkprüfungszeugnis vorlegen.
(2)Absatz 2,Nicht voll handlungsfähige Personen haben die Erklärung einer voll handlungsfähigen Person beizubringen, mit der diese die Haftung für die sich auf Grund der erteilten Bewilligung ergebenden Gebührenforderungen des Bundes übernimmt.
(3)Absatz 3,Eine Amateurfunkbewilligung ist auf Antrag Amateurfunkvereinen und im öffentlichen Interesse tätigen Organisationen zu erteilen, wenn diese einen Stationsverantwortlichen namhaft machen und diese Person
ihren Hauptwohnsitz im Inland hat,
voll handlungsfähig ist und
die Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt hat.
(4)Absatz 4,Besitzern einer im Ausland erteilten Amateurfunkbewilligung ist auf Antrag eine Amateurfunkbewilligung mit einem vergleichbaren Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn
auf Grund der Vorschriften des Staates, in dem die ausländische Amateurfunkbewilligung erteilt wurde, eine Amateurfunkbewilligung auf Grund einer österreichischen Amateurfunkbewilligung erteilt wird und
keine Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung des Antragstellers bestehen.
(5)Absatz 5,Eine auf Grund des Abs. 4 erteilte Amateurfunkbewilligung ist in sachlich angemessener Weise, maximal mit zehn Jahren, zu befristen.Eine auf Grund des Absatz 4, erteilte Amateurfunkbewilligung ist in sachlich angemessener Weise, maximal mit zehn Jahren, zu befristen.
(6)Absatz 6,Durch Verordnung kann die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus unter Bedachtnahme auf das Vorliegen von Gegenseitigkeit und die Gleichwertigkeit der fachlichen Befähigung im Ausland erteilte Amateurfunkbewilligungen anerkennen.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2021
Dokumentnummer
NOR40238496