Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Telekommunikationsgesetz 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 190/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 43Paragraph 43
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Untersagung
§ 43.Paragraph 43,
Der Betrieb einer Funkanlage kann durch die Fernmeldebehörde untersagt werden, wenn
die in der Verordnung gemäß § 28 Abs. 10 vorgeschriebene Anzeige nicht erstattet wird, oderdie in der Verordnung gemäß Paragraph 28, Absatz 10, vorgeschriebene Anzeige nicht erstattet wird, oder
die in der Verordnung gemäß § 28 Abs. 10 für Funkanlagen vorgeschriebenen Bedingungen und Verhaltensvorschriften nicht eingehalten werden, oderdie in der Verordnung gemäß Paragraph 28, Absatz 10, für Funkanlagen vorgeschriebenen Bedingungen und Verhaltensvorschriften nicht eingehalten werden, oder
die gemäß § 36 für Anzeigen vorgeschriebenen Gebühren trotz zweimaliger Mahnung nicht entrichtet werden, oderdie gemäß Paragraph 36, für Anzeigen vorgeschriebenen Gebühren trotz zweimaliger Mahnung nicht entrichtet werden, oder
bei Nichtvorliegen einer erforderlichen Bewilligung gemäß § 34 eine Funkanlage betrieben wird oderbei Nichtvorliegen einer erforderlichen Bewilligung gemäß Paragraph 34, eine Funkanlage betrieben wird oder
bei Nichtverbesserung gemäß § 33 Abs. 2.bei Nichtverbesserung gemäß Paragraph 33, Absatz 2,
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2021
Dokumentnummer
NOR40238501