(1)Absatz eins,Betreiber und Anbieter haben nach Maßgabe anderer Rechtsvorschriften Maßnahmen für Cybersicherheit zu ergreifen. Für den Fall, dass diese Rechtsvorschriften nicht ausreichen, das in § 1 Abs. 2 Z 4 genannte Ziel der Aufrechterhaltung der Sicherheit der Netze und Dienste zu gewährleisten, ist die Regulierungsbehörde ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport und der Cybersicherheitsbehörde unter Bedachtnahme auf relevante internationale Vorschriften, die nationale Cybersicherheitsstrategie, die Art des Netzes oder des Dienstes, die technischen Möglichkeiten und sonstige schutzwürdige Interessen von Nutzern mit Verordnung nähere Bestimmungen über technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen festzulegen.Betreiber und Anbieter haben nach Maßgabe anderer Rechtsvorschriften Maßnahmen für Cybersicherheit zu ergreifen. Für den Fall, dass diese Rechtsvorschriften nicht ausreichen, das in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, genannte Ziel der Aufrechterhaltung der Sicherheit der Netze und Dienste zu gewährleisten, ist die Regulierungsbehörde ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport und der Cybersicherheitsbehörde unter Bedachtnahme auf relevante internationale Vorschriften, die nationale Cybersicherheitsstrategie, die Art des Netzes oder des Dienstes, die technischen Möglichkeiten und sonstige schutzwürdige Interessen von Nutzern mit Verordnung nähere Bestimmungen über technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen festzulegen.