Rechtstracker.at

§ 44 TKG 2021

Fassungen
ab 01.10.2026 — BGBl. I Nr. 94/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 44 heute01.10.2026 § → § BGBl. I Nr. 94/2025
§ 4401.11.202130.09.2026 BGBl. I Nr. 190/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44

Inkrafttretensdatum

01.10.2026BGBl. I Nr. 94/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TKG 2021

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

6. Abschnitt
Offenes Internet und Netzsicherheit

Sicherheit und Integrität

Paragraph 44,

  1. Absatz eins,Betreiber und Anbieter haben nach Maßgabe anderer Rechtsvorschriften Maßnahmen für Cybersicherheit zu ergreifen. Für den Fall, dass diese Rechtsvorschriften nicht ausreichen, das in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, genannte Ziel der Aufrechterhaltung der Sicherheit der Netze und Dienste zu gewährleisten, ist die Regulierungsbehörde ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport und der Cybersicherheitsbehörde unter Bedachtnahme auf relevante internationale Vorschriften, die nationale Cybersicherheitsstrategie, die Art des Netzes oder des Dienstes, die technischen Möglichkeiten und sonstige schutzwürdige Interessen von Nutzern mit Verordnung nähere Bestimmungen über technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen festzulegen.
  2. Absatz 2,In der Verordnung nach Absatz eins, kann auch angeordnet werden, dass Betreiber von öffentlichen Kommunikationsnetzen oder öffentlichen Kommunikationsdiensten, die ihre Netze oder Dienste in Österreich betreiben und über keinen Aufenthalt oder Sitz in der Europäischen Union verfügen, eine inländische Zustelladresse bekannt geben müssen, an die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz rechtskräftig zugestellt werden kann. Dies kann auch für Hersteller von Komponenten eines Netzes für elektronische Kommunikation oder für Bereitsteller von Dienstleistungen für solche Netze angeordnet werden, sofern sie ihre Waren oder Dienstleistungen in Österreich anbieten oder nach Österreich importiert werden und sie über keinen Aufenthalt oder Sitz in der Europäischen Union verfügen.
  3. Absatz 3,Der RTR-GmbH, Fachbereich Telekommunikation und Post, im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben, werden darüber hinaus folgende Aufgaben übertragen:
    1. Ziffer eins
      Durchführung einer Branchenrisikoanalyse in Zusammenarbeit mit dem Bundeskanzleramt, den Bundesministerien für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport, für Inneres und für Landesverteidigung, dem CSIRT sowie den Betreibern von Fest- und von Mobilfunknetzen in Abständen von jeweils zwei Jahren sowie Erstellung eines Abschlussberichts, der den teilnehmenden Institutionen zur Verfügung zu stellen und unter Beachtung des notwendigen Schutzes kritischer Infrastrukturen in einer bereinigten Version auf der RTR-Website zu veröffentlichen ist;
    2. Ziffer 2
      Mitwirkung an der Erstellung eines Mustersicherheitskonzepts für Betreiber gemäß Paragraph 4, Ziffer 25 und Anbieter gemäß Paragraph 4, Ziffer 36,;
    3. Ziffer 3
      Mitwirkung in Arbeitsgruppen der ENISA sowie der NIS-Kooperationsgruppe.
  4. Absatz 4,Eine Verordnung gemäß Absatz eins, ist in Bezug auf Rundfunknetze und die Übertragung von Rundfunksignalen von der KommAustria zu erlassen. Sind bei der Erledigung der in Absatz 3, genannten Aufgaben auch Rundfunknetze oder die Übertragung von Rundfunksignalen betroffen, ist insoweit das Einvernehmen mit der KommAustria herzustellen.

Schlagworte

Kommunikationsdienst, Schutzmaßnahme, Netzsicherheit, Festnetz

Im RIS seit

30.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

20011678

Dokumentnummer

NOR40274117