Rechtstracker.at

§ 85 TKG 2021

Fassungen
ab 01.11.2021 — BGBl. I Nr. 190/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 85 heute01.11.2021 BGBl. I Nr. 190/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 85

Inkrafttretensdatum

01.11.2021BGBl. I Nr. 190/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TKG 2021

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Kooperationen über aktive Netzkomponenten

Paragraph 85,

  1. Absatz eins,Als Kooperationen über aktive Netzkomponenten gelten Vereinbarungen zwischen Bereitstellern öffentlicher Kommunikationsnetze, über die mobile Kommunikationsdienste öffentlich angeboten werden, über die gemeinsame Nutzung aktiver Netzkomponenten oder über den Zugang zu den Funktionalitäten aktiver Netzkomponenten. Aktive Netzkomponenten im Sinne dieser Bestimmung sind Komponenten, die mit elektrischer Energie betrieben werden und für die Signalerzeugung, -verarbeitung und -verstärkung sowie die Netzsteuerung eingesetzt werden.
  2. Absatz 2,Bereitsteller gemäß Absatz eins, sind nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen berechtigt, Kooperationen über aktive Netzkomponenten insoweit einzugehen, als dem insbesondere die in Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4 und 5 festgelegten Regulierungsziele sowie die Bestimmungen des Wettbewerbsrechts nicht entgegenstehen.
  3. Absatz 3,Bereitsteller gemäß Absatz eins, haben beabsichtigte Vereinbarungen betreffend Kooperationen über aktive Netzkomponenten in ausformulierter Fassung samt sämtlichen gegebenenfalls bezugnehmenden Beilagen vor Abschluss und Durchführung der Vereinbarung der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Regulierungsbehörde hat unverzüglich nach Einlangen einer solchen Vereinbarung der Bundeswettbewerbsbehörde und dem Bundeskartellanwalt Gelegenheit zu geben, binnen vier Wochen zu den angezeigten Entwürfen eine Stellungnahme abzugeben.
  4. Absatz 4,Die Regulierungsbehörde hat binnen vier Wochen nach Ablauf der in Absatz 3, letzter Satz genannten Frist zu entscheiden, ob unter Berücksichtigung der in Absatz 2, genannten Regulierungsziele und des Paragraph 210, eine vertiefte Prüfung der Vereinbarung gemäß Absatz 3, erforderlich ist. Bei dieser Entscheidung hat die Regulierungsbehörde die von der Bundeswettbewerbsbehörde und dem Bundeskartellanwalt gemäß Absatz 3, übermittelten Stellungnahmen weitestgehend zu berücksichtigen. Entscheidungen nach diesem Absatz sind den Bereitstellern gemäß Absatz eins,, die diese Vereinbarung angezeigt haben, der Bundeswettbewerbsbehörde und dem Bundeskartellanwalt unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Gegen Entscheidungen nach diesem Absatz ist keine abgesonderte Beschwerde zulässig.
  5. Absatz 5,Entscheidet die Regulierungsbehörde gemäß Absatz 4,, dass keine vertiefte Prüfung erforderlich ist, gilt die Vereinbarung gemäß Absatz 3, in der gemäß Absatz 3, angezeigten Form als genehmigt und entfällt die Berechtigung der Regulierungsbehörde, wegen des der angezeigten Vereinbarung zu Grunde liegenden Sachverhalts einen Antrag gemäß Paragraph 36, Absatz 4, Ziffer 2, Kartellgesetz 2005 an das Kartellgericht zu stellen.
  6. Absatz 6,Entscheidet die Regulierungsbehörde gemäß Absatz 4,, dass eine vertiefte Prüfung der angezeigten Vereinbarung gemäß Absatz 3, erforderlich ist, hat sie diese binnen vier Monaten nach der Entscheidung gemäß Absatz 4, mit Bescheid abzuschließen. Dabei sind die von der Bundeswettbewerbsbehörde und dem Bundeskartellanwalt gemäß Absatz 3, übermittelten Stellungnahmen weitestgehend zu berücksichtigen. Bestehen gegen die angezeigte Vereinbarung, gegebenenfalls unter Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen, keine Bedenken im Sinne des Absatz 2 und des Paragraph 210,, ist die Vereinbarung, gegebenenfalls unter geeigneten Beschränkungen oder Auflagen, zu genehmigen. Bestehen gegen diese angezeigte Vereinbarung Bedenken im Sinne des Absatz 2, oder des Paragraph 210,, die nicht durch Beschränkungen oder Auflagen beseitigt werden können, ist der Abschluss und die Durchführung der angezeigten Vereinbarung zu untersagen. Parteistellung im Verfahren nach diesem Absatz haben alle in der angezeigten Vereinbarung als Vertragsparteien in Aussicht genommene Bereitsteller gemäß Absatz eins, Bescheide der Regulierungsbehörde nach diesem Absatz sind der Bundeswettbewerbsbehörde und dem Bundeskartellanwalt zur Kenntnis zu bringen.
  7. Absatz 7,Vereinbarungen betreffend Kooperationen über aktive Netzkomponenten, die nicht gemäß Absatz 3, der Regulierungsbehörde angezeigt werden oder die gemäß Absatz 6, untersagt wurden, sind nichtig und dürfen nicht durchgeführt werden.

Schlagworte

Signalverarbeitung, Signalverstärkung

Im RIS seit

29.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20011678

Dokumentnummer

NOR40238543