Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Telekommunikationsgesetz 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 190/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 86Paragraph 86
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
8. Abschnitt
Wettbewerbsregulierung
Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht
§ 86.Paragraph 86,
(1)Absatz eins,Ein Unternehmen gilt als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, wenn es entweder allein oder gemeinsam mit anderen eine der Beherrschung gleichkommende Stellung einnimmt, nämlich eine wirtschaftlich starke Stellung, die es ihm gestattet, sich in beträchtlichem Umfang unabhängig von Wettbewerbern, Kunden und letztlich Nutzern zu verhalten.
(2)Absatz 2,Verfügt ein Unternehmen auf einem bestimmten Markt über beträchtliche Marktmacht, so kann es auch auf horizontal und vertikal oder geografisch benachbarten Märkten als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht angesehen werden, wenn die Verbindungen zwischen beiden Märkten es gestatten, diese von dem einen auf den anderen Markt zu übertragen und damit die gesamte Marktmacht des Unternehmens zu verstärken.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2021
Dokumentnummer
NOR40238544