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§ 10 TNG 2011

Fassungen
ab 23.02.2011 — BGBl. I Nr. 8/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute23.02.2011 BGBl. I Nr. 8/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Teilzeitnutzungsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

23.02.2011BGBl. I Nr. 8/2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TNG 2011

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Form der Rücktrittserklärung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Der Rücktritt muss in Papierform oder auf einem dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden. Die Frist ist gewahrt, wenn die Erklärung innerhalb der Rücktrittsfrist abgesendet wird.
  2. Absatz 2,Der Verbraucher kann für den Rücktritt entweder das Formblatt gemäß Anhang römisch fünf der Teilzeitnutzungs-Richtlinie 2008/122/EG verwenden oder ihn mit eigenen Worten erklären. Es genügt auch, wenn er das ihm zur Verfügung gestellte Vertragsdokument mit einem Vermerk zurückstellt, der eindeutig erkennen lässt, dass er die Aufrechterhaltung oder das Zustandekommen des Vertrags ablehnt.

Im RIS seit

18.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2016

Gesetzesnummer

20007145

Dokumentnummer

NOR40126623