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§ 9 TNG 2011

Fassungen
ab 23.02.2011 — BGBl. I Nr. 8/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute23.02.2011 BGBl. I Nr. 8/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Teilzeitnutzungsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

23.02.2011BGBl. I Nr. 8/2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TNG 2011

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Besondere Regeln bei Informationsmängeln

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Wenn der Unternehmer dem Verbraucher die in Paragraph 5, Absatz eins, genannten Informationen, einschließlich des nach Paragraph 5, Absatz 2, für den jeweiligen Vertrag maßgeblichen Formblatts, nicht oder nicht vollständig in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt hat, dies aber innerhalb von drei Monaten ab dem in Paragraph 8, Absatz 2, genannten Zeitpunkt nachholt, so beginnt die Rücktrittsfrist erst an dem Tag zu laufen, an dem der Verbraucher diese Informationen erhält. Nach dem Ablauf von drei Monaten und 14 Tagen ab dem in Paragraph 8, Absatz 2, genannten Zeitpunkt kann das Rücktrittsrecht jedoch nicht mehr ausgeübt werden.
  2. Absatz 2,Wenn der Unternehmer dem Verbraucher entgegen Paragraph 6, Absatz 5, kein ausgefülltes Formblatt für den Rücktritt zur Verfügung gestellt hat, dies aber innerhalb eines Jahres ab dem in Paragraph 8, Absatz 2, genannten Zeitpunkt nachholt, so beginnt die Rücktrittsfrist erst an dem Tag zu laufen, an dem der Verbraucher dieses Formblatt erhält. Nach dem Ablauf von einem Jahr und 14 Tagen ab dem in Paragraph 8, Absatz 2, genannten Zeitpunkt kann das Rücktrittsrecht jedoch nicht mehr ausgeübt werden.

Im RIS seit

18.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2016

Gesetzesnummer

20007145

Dokumentnummer

NOR40126622