Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Teilzeitnutzungsgesetz 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 8/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
20/06 Konsumentenschutz
Text
2. Abschnitt
Werbung
Werbeangaben
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,In jeder Werbung für einen in § 1 genannten Vertrag hat der Unternehmer anzugeben, dass die in § 5 genannten Informationen erhältlich sind und wo sie angefordert werden können.In jeder Werbung für einen in Paragraph eins, genannten Vertrag hat der Unternehmer anzugeben, dass die in Paragraph 5, genannten Informationen erhältlich sind und wo sie angefordert werden können.
(2)Absatz 2,Teilzeitnutzungs- und Nutzungsvergünstigungsverträge dürfen nicht als Geldanlage beworben oder angeboten werden.
Schlagworte
Teilzeitnutzungsvertrag
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2016
Dokumentnummer
NOR40126616